Tatsächlich ist nach §2 Absatz 2 KommHzV die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft. Auf die Anfrage von Ralf von der Bank an die Kreisverwaltung wie viele Genehmigungen für die Nutzung des Kreiswappens […]
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